AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Kugland Umzüge Uni-Cars GmbH – Abteilung Umzüge

im Folgenden „AN“ (Auftragnehmer) genannt

1. Allgemeines:

a) Der AN führt Transporte / Umzüge jeglicher Art durch, vermittelt solche, sowie u.a. Arbeiter, Fahrzeuge, Umzugsmaterial und weitere Dienstleistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Umzug, egal welcher Art, stehen. Überdies leistet der AN Hilfe zum Selbstumzug. Der AN kann einen weiteren Frachtführer bzw. Fahrzeuge einer Fremdfirma zur Durchführung eines Auftrages heranziehen.

b) Der AN führt unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers (AG) seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes durch. Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert, so ist dies zusätzlich zu vergüten. Ebenso zusätzlich zu vergüten sind bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.

c) Der Auftrag darf auch im Sammeltransport (z.B. Beiladung) durchgeführt werden.

d) Sofern der AG oder Dritte im Fahrzeug mitfahren, ohne dass dies besonders vergütet wird (Gefälligkeit), haftet der AN nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Versicherung für Insassen besteht definitiv nicht.

e) Trinkgelder sind mit der Rechnung des AN nicht verrechenbar.

f) Der AN führt keine Elektro- u. Sanitär- sowie Schreinerarbeiten durch. Sanitär und Elektronik nur bis zur Quelle und nur, wenn Material, Leitungen und Dichtungen vorhanden und ohne jegliche Haftung. Es werden seitens des AN keine Umbauarbeiten an Möbeln vorgenommen, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde.

g) Für ein Verschulden bei der Auswahl auf Wunsch des AG zusätzlich zu vermittelnden Handwerkern haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

h) Der AG ist verpflichtet, das schriftliche Angebot des AN hinsichtlich aller getätigten Absprachen zu überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen für Leistungen, welche nicht in der Leistungsbeschreibung festgehalten wurden, Mehrkosten für deren Durchführung.

i) Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung, welche der AG zu vertreten hat, sind gesondert zu vergüten ( 25,00 € brutto pro Arbeiter und angefangene Arbeitsstunde). Bei Pauschalangeboten gilt diese Regelung ebenso und betrifft auch Verzögerungen, auf welche der AN keinen Einfluss hat.

j) Der AN behält sich das Recht vor, die Beladung zu beenden, sobald das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Fahrzeuges erreicht wurde. Der AN setzt ausschließlich für den Möbeltransport geeignete Fahrzeuge und Anhänger ein. Hat der AG unüblich schweres Umzugsgut, so ist dies dem AN schriftlich anzuzeigen, damit andere / weitere Fahrzeuge organisiert werden können. Geschieht dies nicht, ist der AG zur Zahlung des vollständigen Umzugspreises verpflichtet, auch wenn das vereinbarte Umzugsgutvolumen aufgrund zu hohem Gewicht nicht verladen werden kann.

k) Sofern an der Be- und/oder Entladestelle empfindliche Bodenbeläge oder zerbrechliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, hat der AG diese entsprechend gegen jede Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen bzw. zu entfernen.

l) Der AG ist verpflichtet, bewegliche oder elektrische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseher-, Radio- und Hifi-Geräten, sowie EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der AN nicht verpflichtet.

Aufrechnung:

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Abtretung:

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

Missverständnisse:  

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des AG und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtige Leute des Möbelspediteurs, hat der Letztere nicht zu verantworten.

Nachprüfung durch den AG:

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der AG verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB

Anwendungsbereich:

Der AN ( im folgenden Möbelspediteur genannt ) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch ( HGB ). Für Beförderung von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze:

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht ( Obhuthaftung ).

Haftungshöchstbetrag:

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung benötigt wird, beschränkt.

Antiquitäten und Kunstgegenstände:

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Antiquitäten und Kunstgegenständen, welche über die Grundhaftung von 620,00 € je m³ hinausgehen.

Wertersatz:

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss:

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umstände beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte ( unabwendbares Ergebnis ).

Besondere Haftungsausschlussgründe:

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.             Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden,

2.             Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den AG,

3.             Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den AG,

4.             Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern,

5.             Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den AG auf die Gefahr einer Beschädigung hingewiesen und der AG auf die Durchführung bestanden hat;

6.             Beförderung lebender Tiere und Pflanzen,

7.             Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, dem zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet.

8.             Der AN haftet nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Demontage und/oder beim Transport (trotz ausreichender Transportsicherung und Umsicht) an Discountmöbeln und/oder Möbeln in Selbstmontage entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen nicht robust genug konstruiert, so dass z.B. absplitterndes Furnier oder ausgebrochene Schraubenlöcher die Regel sind. Der AG akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind und ohnehin irgendwann aufgetreten wären. Der AG ist in Kenntnis darüber, dass bei einem Transport durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung durch Packmaterialien ( Decken etc. ) können vereinzelt Kratzer oder Absplitterungen entstehen. Der AN ist berechtigt, solche „Kleinschäden“ in eigener Regie z.B. durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln kann es vorkommen, dass einzelne Elemente nicht mehr passgenau montiert werden können, da sich das Holz der vormals vorherrschenden Luftfeuchtigkeit und/oder Beschaffenheit des Bodens angepasst und somit verformt hat. Der AN behält sich die Montage von Möbeln ( z.B. Küchenhängeschränke ) vor, wenn zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird und/oder die bauliche Substanz dies nicht zulässt.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 8. bezeichnete Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besondere Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er all ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche:

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen:  

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute:

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen der Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur:

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtverkehr zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung: 

Der Möbelspediteur weist den AG auf die Möglichkeit hin, ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine weitergehende Haftung zu vereinbaren.

Schadensanzeige:

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

  • Der AG verpflichtet sich, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll -spezifiziert- festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. (24-Std.-Frist)
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
  • Ansprüche wegen Ãœberschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Ãœberschreitung nicht innerhalb 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
  • Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie um den Anspruchsverlust zu verhindern- in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Ãœbermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut:

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe, etc.).

3. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes:

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der AG seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern: §419 HGB findet entsprechende Anwendung.

Erstattung der Umzugskosten:

Soweit der AG gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugs-Kostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

Lagervertrag:

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des AG zur Verfügung gestellt.

4. Stornierung:

Wird der Auftrag durch den AG zurückgezogen oder gekündigt, so entstehen dem AN die sich aus §415 HGB entstehenden Rechte zu. Der AN kann insbesondere ein Drittel der Umzugskosten ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen verlangen. Bei abgeschlossenen Umzugsverträgen gilt der Auftrag als vom AG storniert, wenn der Umzug nach Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Termin nicht durchgeführt wird. Dem AN stehen neben der Fautfracht Schadensansprüche zu, sofern dem AN durch die Stornierung / Kündigung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (z.B. Leerfahrt). Auslagen, welche der AN aufgrund Beauftragung an Dritte hatte, bleiben hiervon unberührt und sind gesondert zu erstatten.

Das geltende und anzuwendende Recht gibt im Streitfall das HGB.

5. Gerichtsstand:

Für Rechtsstreitigkeit mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom AG beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des AG gegenüber dem AN dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

6. AMÖ-Einigungsstelle

Der beauftragte Möbelspediteur ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Zuständig für ihn ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ beim

Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Schulstraße 53, 65795 Hattersheim

www.schlichtungsstelle-umzug.de

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